Impulse und Empfehlungen

der Bundesplattform WaSEG

Impulse und Empfehlungen der Bundesplattform „Wald – Sport, Erholung, Gesundheit“ (WaSEG)

  • Vereinfachung der Rechtslage zum Betretungsrecht des Waldes

    überarbeitet, Juni 2023

    Zustimmung von DSHS Köln, DFV, DFWR, Deutscher Heilbäderverband, DJV, DNR, DStGB, DTV, DWV, FVA, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Vertreter der Bundesländer, K S&N, SDW, VDN.

    Insbesondere DFWR und DStGB sehen beim Themenfeld Betretungsrecht noch Ergänzungsbedarf zu weiteren Themen, wie Digitaler Wegebau, Waldbrandprävention und Verkehrssicherungspflicht. Die WaSEG entwickelt die Impulse weiter und berät sich zu weiteren Themen.

  • Vorbemerkung

    Der Wald spielt in Deutschland eine immer größere Rolle für Sport, Erholung und auch für die Gesundheit der Bevölkerung. Dies bestätigt die hohe Attraktivität des bewaldeten Drittels unserer Landschaft, ist aber auch Herausforderung. Viele Regelungen, die das Betreten des Waldes näher definieren und seine Nutzungsmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit bestimmen, stammen aus Zeiten, die von anderen ökonomischen Voraussetzungen für die Forstbetriebe und anderem Nutzungsverhalten von Erholungsuchenden einschließlich Sportaktiven (gilt sinngemäß für jede Nennung des Erholungsbegriffs) geprägt waren. Inzwischen sind Erholungsuchende beispielsweise vielfach mobil, orientieren sich zunehmend mit GPS und digitalen Wegekarten, bewegen sich über die Grenzen von Ländern hinweg und werden mit einer verwirrenden Vielfalt unterschiedlicher Bestimmungen konfrontiert. Waldbesitzende wiederum, deren Straßen und Wege Voraussetzung für Sport und Erholung im Wald sind, erfahren neue Formen, Intensitäten und den schnellen Wechsel diverser Trends in den verschiedenen Erholungsformen in Wäldern und sehen sich damit zunehmend erschwerten Bedingungen zum Ausgleich zwischen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion gegenüber. Belastungen der Betriebe aus der Mitnutzung des Waldeigentums durch Dritte werden zwar wissenschaftlich dokumentiert, führen aber in der Regel nicht zu Mittelzuflüssen für den Waldbesitz. Erholungsuchende nehmen Einschränkungen der Erholungsfunktion des Waldes durch Waldschäden sowie damit einhergehende Nutzungseinschränkungen (u. a. Sperrungen) und Veränderungen des Waldbildes wahr.

    Der Wegebau diente primär der Walderschließung und -bewirtschaftung. Das Betretungsrecht in Wäldern und der freien Landschaft hat sich aus Gewohnheitsrechten entwickelt, wurde aber erst in den 1970er Jahren in deutsche Wald- und Naturschutzgesetze aufgenommen (u. a. 1975 in das Bundeswaldgesetz [§ 14] und 1976 in das Bundesnaturschutzgesetz [§ 59]). Seither ist das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung generell erlaubt. In den Bundesländern gelten für sportliche Aktivitäten unterschiedliche weiterführende Bestimmungen (in allen Ländern für Reiten und Radfahren, in einigen auch für Skilaufen, Schlittenfahren u. a.). Beispielsweise sind Reiten und Radfahren grundsätzlich nur auf Straßen und Wegen erlaubt.

    Organisierte Veranstaltungen – ob das nun Sportwettbewerbe sind oder Waldkindergärten – sind durch das Betretungsrecht meist nicht gedeckt; hier muss zunächst die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zustimmen. Auch gewerbsmäßiges Sammeln erfordert eine Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie der Naturschutzbehörde.

    Die Teilnehmenden der Bundesplattform „Wald – Sport, Erholung, Gesundheit“ haben vor diesem Hintergrund zwei Themen als besonders relevant erachtet, um dem Auftrag der Plattform zum Interessensausgleich zwischen Akteuren des Waldeigentums, des Sports und der Erholungsnutzung gerecht zu werden. Dies ist zum einen die Vereinfachung der Rechtslage zum Betretungsrecht des Waldes in Deutschland und zum anderen die Honorierung von Leistungen, die die Forstwirtschaft für die Nutzbarkeit des Waldes durch Erholungsuchende erbringt.

    Folgende Empfehlungen wurden dabei formuliert. Der Teil zum Betretungsrecht wurde 2023 aktualisiert. Anlass war die beabsichtigte Novellierung des Bundeswaldgesetzes und die nachfolgenden Novellierungen der Waldgesetze der Länder.

  • Vereinfachung der Rechtslage zum Betretensrecht des Waldes

    Dieser erste Teil des Papiers soll das Betretungsrecht verständlicher machen und weitgehende Rechtssicherheit beim Betreten von Wald und übriger freier Landschaft gewähren und einen Interessensausgleich fördern. Dazu können verständliche Formulierungen, Präzisierungen, das Schließen von Lücken, aber vor allem auch die Harmonisierung von Regeln zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften und zwischen Wald- und Naturschutzrecht beitragen.

  • 1. Begriffe und Definitionen

    Definition „Wald“

    Wichtig für den gewissenhaften Erholungssuchenden ist, ob er sich beispielsweise als Radfahrender nach waldrechtlichen oder nach naturschutzrechtlichen Vorschriften zu verhalten hat.

    Gemäß Synopse haben alle Länder den „Wald“ anderslautend definiert, inhaltlich aber meist ähnlich. Nur Hessen hat ausdrücklich auf die Definition in § 2 BWaldG Bezug genommen. Ebenso wiederholt Nordrhein-Westfalen nicht die Definition von § 2 BWaldG, sondern ergänzt sie nur.

    Hinzu kommt, dass einzelne abweichende Waldmerkmale und -bestandteile in den Waldgesetzen von vielen Menschen nicht nachvollzogen werden können, etwa weil sie sprachlich nicht verständlich sind oder spezielle fachliche Kenntnisse voraussetzen.

    Lösungsansatz: Einzelne Länder nehmen Bezug auf § 2 BWaldG und verzichten weitest möglich auf Abweichungen und Ergänzungen. Zur weiteren Verkürzung der Ländergesetze ließen sich beispielsweise auch (übereinstimmend mit fast allen heutigen Ländergesetzen)

    • § 2 BWaldG um einzelne generelle Merkmale wie Gewässer, Moore, Heide- und Ödflächen in der Waldlandschaft erweitern und
    • die Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen in der freien Landschaft sowie Parkanlagen in Wohnbereichen nach § 2 Abs. 3 grundsätzlich als „Nicht-Wald“ bei Abs. 2 einordnen.

     

    Begriffsbestimmung „Erholung“

    Erholung ist Natur- und Freizeiterleben auf natur-, landschafts- und gemeinverträgliche Weise, mit Spazieren und Wandern, sportlicher Betätigung und Genuss von Waldklima und Ruhe, zur Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens und zur Umweltbildung bzw. Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).

     

    Einführung des Begriffs „Gemeinverträglichkeit“

    Es wird empfohlen, die Gemeinverträglichkeit in allen Wald- und Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder als weitere Bedingung für die Ausübung des Rechts auf Erholung in der Natur und das Betreten des Waldes und der freien Landschaft als drittes Element an das Begriffspaar der Landschafts- und Naturverträglichkeit anzufügen.

    Gemeinverträglich heißt, neben dem pfleglichen Umgang mit Natur und Landschaft auf die Belange der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und der Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen und die gegenseitige Rechtsausübung anderer nicht zu verhindern oder mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen (Rücksichtnahme).

  • ​​​​​​​2. Einheitliches Betretungsrecht für die freie Landschaft und Wald

    Eine klare Abgrenzung des Waldes von der übrigen freien Landschaft ist nach heutiger Rechtslage in vielen Situationen vor Ort nicht möglich. Jedenfalls können die meisten Menschen nicht identifizieren beispielsweise

    • eine „mit Forstpflanzen bestockte Fläche, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung …. bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert“ und deshalb kein „Wald“ ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG),
    • eine „Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit einem eigenen Binnenklima aufweist“ und deshalb „Wald“ ist (§ 2 Abs. 1 BremWaldG),
    • „der Forstbehörde angezeigte Waldflächen, die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen im nachgewiesenen Gesamtumfang von weniger als 2 Hektar Waldfläche eines Waldbesitzers genutzt werden und nicht in Nachbarschaft zu anderen als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen liegen, sowie die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen unter Energieleitungen“ und deshalb „Wald“ sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LFoG NRW),
    • eine „mit Waldhölzern bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer Mindestbreite von 10 Metern“, sowie ob es sich um eine „natürliche Bestockung“ handelt, bei der „eine Überschirmung durch Waldbäume von mindestens 50 v. H. erreicht“ und deshalb „Wald“ ist (§ 3 Abs. 1 LWaldG RP),
    • eine „mit Forstpflanzen (…) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, schutz- oder Erholungsfunktion (…) auszuüben“ und deshalb „Wald“ ist (§ 2 Abs. 1 SächsWaldG).

    Betrachtet wurde deshalb die Frage, ob es überhaupt notwendig ist, beim „Betreten“ zwischen Wald und freier Landschaft zu unterscheiden.

    Drei Länder unterscheiden bereits nicht mehr:

    • Bremen als Stadtstaat waldrechtlich in § 13 BremWaldG Abs. 1: Für das Betreten und die Haftung gelten die Bestimmungen des § 34 des Bremischen Naturschutzgesetzes ….

    § 34 BremNatSchG Abs. 1: Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten…ist außer Kraft, der neue „§ 28 Betretensrecht“ enthält keine Betretensregeln, aber § 4 des Bremischen Feldordungsgesetzes zur Ausführung des BremNatschG.

    • Niedersachsen als Flächenstaat waldrechtlich in § 23 NWaldG Abs. 1: Jeder Mensch darf die freie Landschaft …betreten und sich dort erholen….

    Im Naturschutzgesetz keine Regelung.

    • Sachsen-Anhaltals Flächenstaat waldrechtlich in § 22 LWaldG Abs. 1: Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet ….

    § 21 LWaldG:Im Sinne dieses Teils sind 1. freie Landschaft: Flächen des Waldes und des Feldes …

    Im Naturschutzgesetz keine Regelung.

    Lösungsansatz: Der Bund und die Länder schließen sich der Verweisungs-Lösung an (Regelung des Betretungsrechts von Wald und freier Landschaft möglichst im Waldgesetz). 

  • 3. Betretungsrecht für Sport, Gleichstellung, Krankenfahrstühle

    Alle 16 Länder haben im Wald- und im Naturschutzrecht ausdrückliche Regelungen zum Radfahren, Reiten und Gespannfahren getroffen. Andere Sportarten tauchen nur bei einigen Ländern auf, konkret oder nur indirekt. Genannt sind Skilaufen (6), Schlittenfahren (6), Spiele (4), Klettern (1), „ähnliche Betätigungen“ (4), „Wintersport“ (1) „individuelle Ausübung von Sportarten“ (1).

    Von der ausdrücklichen bundesgesetzlichen Befugnis in § 14 Abs.2 BWaldG und § 59 Abs. 2 BNatSchG, dass die Länder andere Benutzungsarten dem Betreten „gleichstellen“ können, hat kein Land ausdrücklich Gebrauch gemacht (ausgenommen nur Berlin und Hamburg zum Radfahren in ihren Naturschutzgesetzen).

     

    Die gesetzlichen Formulierungen bei der konkreten Nennung einzelner Sportarten lauten

    • „Zum Betreten der freien Landschaft gehörenauch…“
    • „Das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt … ein“.

     

    Weitestgehendes Beispiel Sachsen-Anhalt:

    § 23 LWaldG Abs. 1: Das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein.

    Ebenso definiert Sachsen-Anhalt als einziges Land das „Betreten“ im Waldrecht umfassend:

    § 22 Abs. 1: Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet …. Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten.

    Soweit Länder keine oder nur wenige Sportarten nennen, stellt sich die Frage nach der Berechtigung für die ungenannten Sportarten. Diese Frage stellt sich außerdem bei allen Ländern, die keine „ähnlichen Betätigungen“ nennen, für neue Sportarten, die erst nach Gesetzeserlass populär geworden sind, wie Schneeschuhgehen und Geocaching. Eine bundesgesetzliche Klärung ist erforderlich.

    Ihrer Empfehlung vom März 2019 folgend hat die WaSEG in ihrer Sitzung am 20.09.2022 für die Novellierung von § 14 Absatz 1 BWaldG Regelungen für den Umfang und die Ausübung des Betretungsrechts des Waldes vorgeschlagen. Dabei sollen Radfahren, Reiten und Gespannfahren nur auf geeigneten Wegen erlaubt, Eigenschaften und Beurteilungsmaßstäbe für die Eignung in der Gesetzesbegründung aufgeführt werden, siehe dazu Nr. 4 und Nr. 6.

    Lösungsansatz:Das Betreten des Waldes auf natur-, landschafts- und gemeinverträgliche Weise zum Zwecke der Erholung ist unentgeltlich gestattet. Das Betreten umfasst grundsätzlich alle Bewegungsformen am Boden ohne Motorantrieb, auch mit Krankenfahrstühlen in Schrittgeschwindigkeit. Umfasst ist auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen über Schrittgeschwindigkeit hinaus, das Reiten und das Fahren mit Gespannen und mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern und sonstigen Fahrzeugen, jedoch nur auf Straßen und geeigneten Wegen. Die Reit- und Fahrweise und die Geschwindigkeit müssen den örtlichen Wege-, Sicht- und Nutzungsverhältnissen angepasst sein, sodass niemand beeinträchtigt oder gefährdet wird und keine Schäden entstehen. Fußgängern sowie Menschen mit Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl gebührt der Vorrang.

    Die Regelung der Einzelheiten durch die Länder soll möglichst einheitlich erfolgen. Vorgeschlagen wird dafür eine Ergänzung von § 14 Absatz 3 Satz 1 BWaldG.

    Lösungsansatz: Die Länder regeln die Einzelheiten nach Maßgabe des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

  • 4​​​​​. Regelungen für das Radfahren

    Aufgrund der oft weiten Radstrecken und entsprechend häufigem Wechsel der Landschaften und auch Länder ist der Flickenteppich der Wegevorschriften für Radfahrende besonders unpraktikabel.

    Die Auswertung der Synopse zeigte beim stark verbreiteten Radfahren zum Kernthema „Wege“:

    • Waldrechtlich schreiben 7 Länder und der Bund nur „Wege“ vor, naturschutzrechtlich 11 Länder.  
    • Waldrechtlich schreiben 3 Länder „geeignete Wege“ vor, naturschutzrechtlich 5 Länder.  
    • Waldrechtlich schreiben 3 Länder „feste“, „befestigte“ oder „befestigte oder naturfeste“ Wege vor, naturschutzrechtlich kein Land.
    • Waldrechtlich schreibt 1 Land zusätzlich zur Eignung 2 m Mindestbreite vor.
    • Waldrechtlich schreiben 4 Länder „Waldwege“ vor.

    Besonders der Radsport hat einen erheblichen Aufschwung erlebt, was die allgemeine Erholung und Gesundheit fördert. Aber fortschreitende Fahrradtechnik, etwa elektrifizierte Mountainbikes, erweitert den Aktivitätsradius und mit digitaler Hilfe werden neue Routen im Internet geteilt. 

    Ihrer allgemeinen Empfehlung vom März 2019 folgend hat die WaSEG in ihrer Sitzung am 20.09.2022 konkret für die Novellierung von § 14 BWaldG angeregt, Radfahren, Reiten und Gespannfahren nur auf „geeigneten“ Wegen zu gestatten und Eigenschaften und Beurteilungsmaßstäbe für die Eignung in der Gesetzesbegründung aufzuführen. Für diese Gesetzesbegründung und möglichst gleichlautend für die Ländergesetze nunmehr folgender:

    Lösungsansatz: 

    Ein Weg ist für Radfahren geeignet, wenn er bei objektiver Betrachtung von einem Radfahrer oder einer Radfahrerin mit durchschnittlicher Fertigkeit und Fahrweise für die jeweilige Radsportart regelmäßig befahren werden kann, ohne Andere zu gefährden, die Bewirtschaftung zu behindern, den Weg zu beschädigen oder gegen sonstige Vorschriften zu verstoßen.

    Zur Frage der Eignung ist beispielsweise geringe Wegebreite ohne sichere Ausweichmöglichkeit zu betrachten. Die Eignung kann auch zeitweilig fehlen, beispielsweise bei aufgeweichtem Boden nach Niederschlägen, wegen Waldarbeiten, Gesellschaftsjagden oder am Wochenende und an Feiertagen auf einem stark frequentierten Spazier- oder Wanderweg.

    Die fehlende Eignung an punktuellen Stellen steht der Eignung des gesamten Weges nicht entgegen, wenn dort kein Schaden entsteht und niemand gefährdet oder erheblich behindert wird. 

    Bei Konflikten sollen betroffene Organisationen frühzeitig in die Lösungsfindung miteinbezogen werden.

    Vorbehaltlich anderer entgegenstehender Bestimmungen, etwa einer Schutzgebietsausweisung oder Wildruhezone, ist Radfahren auf ungeeigneten Wegen im Sinne des §14 Abs. 1 BWaldG und abseits von Wegen zulässig, wenn die Grundbesitzenden zugestimmt haben und andere Nutzer darüber informiert sind. Ein wichtiger Anwendungsfall ist die mit der Forstbehörde abgestimmte Ausweisung zusätzlicher spezieller Sporttrails oder Flächen, die von der WaSEG ausdrücklich befürwortet wird. 

    Rückegassen, Wildwechsel und Pirschpfade sind keine Wege im Sinne des § 14 Abs. 1 BWaldG. Für Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen muss die Wegeeigenschaft im Einzelfall festgestellt werden.   

  • 5. Fahrzeuge mit Elektromotor

    Fahrzeuge mit Elektromotor breiten sich zunehmend auch in der Landschaft aus.

    • Derzeit sind das in großer Zahl Pedelecs, das sind Fahrräder mit elektrischer Trethilfe bis max. 250 Watt und 25 km/h, sehr gefragt auch als Mountainbikes. Pedelecs bedürfen keiner Betriebserlaubnis nach der StVZO.  Einzelne Länder weisen Pedelecs wald- oder naturschutzrechtlich ausdrücklich als Fahrräder aus. Nach der heutigen Rechtslage gelten für Pedelecs in der freien Landschaft einschließlich Wald die gleichen Rechte und Pflichten wie für Fahrräder ohne Trethilfe.
    • Für andere elektrisch unterstützte oder angetriebene Fahrzeuge ist nach der StVZO eine Betriebserlaubnis vorgeschrieben, ferner besteht Kennzeichen-, Haftpflichtversicherung-, Führerschein- und Helmpflicht. Beispiele sind derzeit Mofas, Pedelecs S-Klasse, E-Bikes und Segways.

    Lösungsansatz: Bund und Länder stellen klar, dass Pedelecs (Trethilfen bis max. 250 W und 25 km/h) wald- und naturschutzrechtlich „Fahrräder“ sind. Dagegen soll es für alle anderen derzeitigen und künftigen elektrisch angetriebenen und unterstützten Fahrzeuge und Elektrokleinstfahrzeuge mit Betriebserlaubnispflicht nach StVZO grundsätzlich dabei bleiben, dass sie wald- und naturschutzrechtlich als Motorfahrzeuge nicht vom Recht des Betretens und Befahrens des Waldes umfasst sind. Für Krankenfahrstühle gilt vorrangig der Lösungsansatz zu Nr. 3.

  • 6. Wege für Reiten und Gespannfahren, Kennzeichnungspflicht

    Die Gesetzespalette für Reiten und Gespannfahren ist noch erheblich umfang- und variantenreicher als für Radfahren. Entsprechend groß und dringend ist der Bedarf für Vereinheitlichung und Vereinfachung. Dazu bietet sich die Orientierung am Land Hessen an, mit ländlichen naturnahen Räumen und stadtnahen Erholungsgebieten im Ballungsraum Frankfurt. Hessen hat im Jahr 2013 die waldrechtlichen Vorschriften für Reiten und Gespannfahren stark vereinfacht. Dem folgend hat die WaSEG in ihrem Papier vom März 2019 einen knappen Lösungsansatz für den Pferdesport und die Wege dafür vorgeschlagen. Im Zuge der Evaluierung 2023 war dieser Lösungsansatz auf Aktualität zu überprüfen.

    Die Pferdesportaktiven sind in einem erheblichen Anteil in Vereinen und Verbänden organisiert, informiert und ausgebildet. 

    Lösungsansatz: Grundsätzlich geeignet sind Wege in festem Zustand oder auf Sand, auf denen ohne Gefährdung Anderer, ohne Behinderung der Bewirtschaftung und ohne Verstoß gegen sonstige Vorschriften geritten oder gefahren werden kann. Für besondere Situationen kann die zuständige Behörde mit den Betroffenen abgestimmte Ausnahme- und Lenkungsregelungen treffen. Vorbehaltlich anderer entgegenstehender Bestimmungen, etwa einer Schutzgebietsausweisung oder Wildruhezone, ist Reiten und Gespannfahren außerhalb geeigneter Wege zulässig, wenn die Grundbesitzenden zugestimmt haben und andere Nutzer darüber informiert sind.  

    Rückegassen, Wildwechsel und Pirschpfade sind keine Wege im Sinne des § 14 Abs. 1 BWaldG. Für Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen muss die Wegeeigenschaft im Einzelfall festgestellt werden. 

    Zur Kennzeichnungspflicht für Reitpferde und Gespanne: Beispielsweise Hessen hat im Zuge der Vereinfachung seiner waldrechtlichen Vorschriften auch die vorherige Kennzeichnungspflicht für Reitpferde und Gespanne aufgehoben. Seither haben sich keine Mehrbelastungen für Wälder, Wege, Tiere und andere Erholungssuchende gezeigt. Dies wird u. a. auf den hohen Organisationsgrad und die übliche Ausbildung im Pferdesport zurückgeführt.

    Lösungsansatz: Die Kennzeichnung von Pferden und Gespannen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn sie ausnahmsweise von der Landesbehörde für einzelne Gebiete aus örtlich besonderen Gründen vorgeschrieben wird, sollte sie nach gemeinsamen Bestimmungen zentral und einheitlich durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. mit ihren Landesverbänden und die Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e. V. als Beauftragte mit deren Einwilligung erfolgen.

  • 7. Geocaching

    Beim Geocaching geht es darum, mit Hilfe von GPS-Koordinaten einen vorher versteckten Gegenstand (Cache) zu finden. Das Konfliktpotential dieser Freizeitbeschäftigung kann als gering eingestuft werden, da es dabei klare Vorgaben (Guidelines) zu den Versteckmöglichkeiten gibt. Durch ein etabliertes Selbstregulierungssystem (umgesetzt durch ehrenamtliche „Reviewer“) werden Konflikte schnell gelöst.

    Bewertung: Für Bundes- oder Landesgesetzgeber besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Bei ihrer „Schatzsuche“ bewegen sich die Geocacherinnen und Geocacher zu Fuß und damit im Rahmen des aktuellen Betretungsrechtes. Ob dieses Recht auch das Verstecken der Caches, die damit verbundene Veränderung am Grundstück und das Belassen der Caches abdeckt, ob der Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet oder zur Beseitigung berechtigt ist, ob er einen Unterlassungsanspruch hat – all dies könnte im Einzelfall anhand der bestehenden Gesetzeslage gerichtlich geklärt werden.

    Hinweis: Geocaching soll künftig im Rahmen der „Digitalen Themen“ bearbeitet werden.

  • ​​​​​​​8. Veranstaltungen

    Organisierte Veranstaltungen im Wald oder in der übrigen freien Landschaft können zu erheblichen Störungen und Belastungen für Tiere, Pflanzen, Grundbesitzende und unbeteiligte Erholungssuchende führen.

    In 11 Ländern gibt es bereits Regelungen dafür, mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Beispiele:

    • Genehmigungspflichtig durch die Forstbehörde,
    • Betretungsrecht für die Teilnehmenden nur, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist,
    • Zustimmungspflichtig durch die Waldbesitzenden, wenn Schäden zu befürchten sind, ferner bei kommerziellen Veranstaltungen,
    • Grenze des Betretungsrecht überschritten, wenn für die Grundbesitzenden unzumutbar, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine kommerzielle Nutzung,
    • Anzeigepflichtig bei der Forstbehörde. Auflagen oder Verbot bei Gefährdung für Wald, seine Funktion oder Einrichtungen,
    • Anzeigepflichtig bei der Naturschutzbehörde, wenn mit Störungen, Schäden etc. zu rechnen ist, insbesondere bei mehr als 100 Teilnehmenden, Auflagen oder Untersagung möglich. 

    Lösungsansatz: Organisierte Veranstaltungen, ausgenommen einfache Verabredungen wie Lauftreffs oder Vereinsausflüge oder naturkundliche Exkursionen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Lebensräume „Wald“ und „übrige freie Landschaft“, deren Bewirtschaftung und Nutzung als Erholungsraum, können über die Duldungspflicht der Grundbesitzenden hinausgehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Veranstaltung gewerblichen Charakter und Gewinnerzielungsabsicht hat. Bund und Länder sollen deshalb sinngemäß vorschreiben, dass für solche Veranstaltungen in der Regel nur die Zustimmung der Grundbesitzenden erforderlich ist und keine waldrechtliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht, vorbehaltlich einer solchen Pflicht nach anderen Vorschriften.

  • ​​​​​​​9. Hoheitlich oder privatrechtlich

    Anlässlich des Veranstaltungsthemas stellt sich die grundlegende Frage, ob

    • einerseits hoheitliche Regelungen mit behördlichen Genehmigungen, Kontrollen etc. erforderlich sind (nach dem Motto „so viel Staat wie nötig und so wenig wie möglich“)
    • andererseits privatrechtliche Zustimmungen, Duldungen etc. der Grundbesitzenden ausreichen.

    Lösungsansatz: Prämisse für die Beantwortung dieser Grundsatzfrage ist, dass das Betretungsrecht nicht durch privatrechtliche Entscheidungsbefugnisse zurückgedrängt werden darf. Unter dieser Prämisse erscheint es sinnvoll, dass Bund und Länder die Zustimmung der Grundbesitzenden nach ausreichender Inkenntnissetzung genügen lassen, wenn eine Tätigkeit vom Betretungsrecht nicht mehr gedeckt ist und eine behördliche Beurteilung aus anderen (nicht-forstlichen) Gründen, z. B. Sicherheit oder Naturschutz, nicht erforderlich ist.

  • Leistungen der Waldwirtschaft für Sport, Erholung und Gesundheit und deren Finanzierungsmöglichkeiten

    Stand und nötige Weiterentwicklung

    März 2019

    Zustimmung von AGDW, DSHS Köln, DFV, DFWR, DJV, DOSB, DStGB, DTV, DWV, FVA, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Vertreter der Bundesländer, K S&N, SDW, VDN.

  • 1. Ausgangsituation

    Stand und nötige Weiterentwicklung

    Durch seine Erholungswirkung befriedigt das Ökosystem Wald ein immaterielles Bedürfnis der Menschen. Dies wiederum führt dazu, dass dem Wald eine besondere Wertschätzung entgegengebracht wird. Seit den 1970er Jahren haben sich die Intensität und die Diversität der Erholungsnutzung von Wäldern stark verändert, u. a. durch gewachsenen gesellschaftlichen Wohlstand, zunehmende Freizeit und wachsende Mobilität. So zeigt zum Beispiel die 2018 aktualisierte Erholungswaldkartierung von Baden-Württemberg eine deutliche Ausweitung der im Rahmen der Erholung besonders intensiv genutzten Wälder von früher 28 % auf jetzt 71 % der Waldfläche des Landes. Das deutsche Betretungsrecht schränkt die Eigentumsrechte der Waldeigentümer im Sinne der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ein. Waldeigentümer müssen Erholungssuchende also grundsätzlich dulden, sofern ihre Rechte nicht mehr als zumutbar beeinträchtigt werden. Sie sind aber gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Wälder besuchergerecht zu gestalten. Bieten sie Angebote wie etwa Langlaufloipen oder Mountainbiketrails an, so können sie dafür Gegenleistungen fordern. Spiegelbildlich zu den Einschränkungen des Grundeigentums durch das Betretungsrecht gibt es finanzielle Förderangebote des Staates. Für die forstliche Förderung sind laut Grundgesetz primär die Länder zuständig. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), darüber hinaus auch die EU. Das Ziel der GAK-Finanzierung ist gesetzlich festgelegt: Sie soll Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft ermöglichen und die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete gewährleisten (GAKG §§ 1,2). Eine Förderung von Sport, Erholung und Gesundheit im Wald ist kein eigenständiges Ziel der GAK, jedoch möglich, wenn sie den genannten Zielen dient; andernfalls darf sich der Bund nicht beteiligen. Die Förderung ist in der Regel auf Privat- und Kommunalwälder begrenzt, die 48 % bzw. 19 % der deutschen Waldfläche umfassen. Die Förderung erfolgt derzeit generell durch Anteilsfinanzierung der jeweiligen Kosten; es werden also nicht Gewinnanreize gesetzt, sondern lediglich (Teile der) Kosten erstattet. In Bezug auf die Lenkungswirkung finanzieller Anreize ist zu beachten, dass es den Waldbesitzenden freisteht, auf die entsprechenden Angebote einzugehen oder nicht. Neben der GAK können in strukturschwachen Regionen auch Fördermöglichkeiten über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) in Betracht kommen. Dazu zählen beispielsweise Wander-, Rad- und Reitwege, Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade oder auch Skiloipen.

  • 2. Leistungen und Belastungen der Waldbesitzenden für Sport, Erholung, Gesundheit

    Die Erholungswirkung des Waldes und die gesundheits- und integrationsfördernden sowie gemeinschaftsbildenden Eigenschaften des Sports im Wald stellen bedeutsame gesellschaftspolitische Ziele dar. Sie lassen sich sicher und mit hoher Qualität nur bei entsprechender bedarfsgerechten Erschließung und einer, sich an der priorisierten Waldfunktion orientierten Pflege von Wäldern erreichen. Durch das allgemeine Waldbetretensrecht werden vielfältige Leistungen des Waldes und der Forstwirtschaft für die Allgemeinheit zugänglich. Zum einen sind dies Leistungen, die die Forstbetriebe per se erbringen (die aber bei intensiver Erholungsnutzung zu Belastungen für die Waldbesitzenden führen können); zum anderen sind es Leistungen, die die Waldbesitzenden gezielt bereit stellen, um das Angebot für Sport, Erholung und Gesundheit zu verbessern.

    a. Leistungen, zu denen Waldbesitzende nach BWaldG verpflichtet sind, die jedoch Mehraufwand für Waldbesitzende verursachen (Die Höhe solcher Belastungen geht aus Anhang 3 hervor).

    •    Bereitstellung des Wegenetzes
      Forstliche Wirtschafts- und Holzabfuhrwege stehen auch den Erholungssuchenden zur Verfügung. Die Waldbesitzenden halten Wege von Gefahrenquellen frei und setzen sie nach Holzerntemaßnahmen wieder in einen auch für Erholungssuchende nutzbaren Zustand.
    • Waldbrandschutz
      Waldbrandvorsorge schützt den Wald, aber auch die Allgemeinheit. Durch den Besucherverkehr ist mit erhöhten Kosten für den präventiven Waldbrandschutz zu rechnen. Ebenso steigt das Risiko von Waldbränden und damit von Vermögensverlusten für die Waldbesitzenden.
    • Beseitigung von Müll
      Die Beseitigung von Müll obliegt in den meisten Bundesländern der unteren Abfallbehörde. An neuralgischen Punkten und bei starkem Besucherverkehr erreicht das Müllaufkommen einen Umfang, den die zuständigen Behörden nicht bewältigen. Der Mehraufwand der Entsorgung wird von den Eigentümern der Waldfläche getragen.
    • Erhöhter Aufwand bei forstlichen Maßnahmen
      Durch begleitende Maßnahmen im Zuge forstlicher Eingriffe entsteht für Waldbesitzende ein Mehraufwand. Das können vorbereitende Kommunikation, Absperrposten, Holznutzungseinschränkungen oder erhöhter logistischer Aufwand für die Holzabfuhr sein. Auch die Berücksichtigung von Erholungsbelangen z. B. bei der Baumartenwahl, der Wahl des Erntezeitpunkts, der Nutzungsintensität oder ein Verzicht auf die Nutzung charakteristischer Einzelbäume können Mindererträge oder Mehraufwendungen bedingen.

    b. Fakultative Leistungen: gezielte Maßnahmen zur Steigerung von Erholungswerten, die durch entsprechende Abgeltung qualitativ wie quantitativ erhöht werden könnte

    • Gestaltung forstlicher Wegeinfrastruktur
      Zur Umsetzung der eigenen Ziele genügen Waldbesitzenden Wirtschaftswege, die andere Standards erfüllen müssen als dies zum Zwecke für einige Formen der Erholung nötig ist. Zur Verbesserung des Erholungsangebotes können sowohl die Wegenetzführung als auch die Gestaltung einzelner Wege modifiziert werden (z. B. glatte Deckschichten für Rad- und Rollstuhlfahrende).
    • Bereitstellung und Unterhalt oder Dulden expliziter Sport- und Erholungseinrichtungen
      Wege, die aufgrund ihrer Beschaffenheit z. B. nicht für die forstliche Nutzung geeignet sind, können für andere Nutzungen frei gehalten oder angelegt werden. Darüber hinaus bestehen vielfältige Möglichkeiten der Errichtung von Erholungseinrichtungen im Wald (z. B. Bänke, Schutzhütten) durch Waldbesitzende oder Dritte, insofern diese nicht mit den gesetzlichen Regelungen kollidieren und eindeutige Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht des Betriebes getroffen sind. Speziell für Erholungssuchende bereitgestellte Angebote finden sich in etlichen Wäldern. Mit dem erhöhten Erholungsdruck in stadtnahen Wäldern steigt auch die Wahrscheinlichkeit von Beschädigungen an solchen Erholungseinrichtungen, aber auch an weiteren forstlichen und jagdlichen Einrichtungen. Die Kosten der Reparatur bzw. Beseitigung tragen in der Regel die Waldbesitzenden.
    • Beschilderung und Besucherlenkung
      Zur Verbesserung der Orientierung und der Lenkung der Besucherströme können die Waldbesitzenden Beschilderungen vornehmen. Dabei ist auch die spätere Verkehrssicherungspflicht zu regeln.
    • Zertifizierung von ausgewiesenen Erholungswaldflächen
      Waldbesitzende können Erholungswälder als solche zertifizieren lassen, um Besuchenden eine entsprechende Infrastruktur zu signalisieren.
    • Bildungs- und Dialogmaßnahmen
      Zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, Führungen) und der Bildung (Waldkindergärten, Jugendwaldeinsatz, Waldpädagogik und Waldschulheime) können Waldbesitzende ihren Wald zur Verfügung stellen oder aktiv an der Verbesserung des Angebotes mitwirken.
  • 3. Honorierungsmöglichkeiten für Sport, Erholung und Gesundheit im Wald

    Grundsätzlich kann die Finanzierung von Erholungsangeboten im Wald durch drei Instanzen erfolgen: durch die Anbieter, durch die Nutzenden oder durch die Allgemeinheit.

    1) Anbieter sind zum einen die Waldbesitzenden. Die Finanzierung der Erholungsleistungen durch Waldbesitzende ist heute der Regelfall. Dies ist dort vertretbar und auch wirtschaftlich zweckmäßig, wo Erholungsangebote als Koppelprodukte der Waldbewirtschaftung entstehen und keine oder nur sehr geringe Zusatzkosten aufwerfen (Beispiel: Forstwege in abgelegenen Waldgebieten), oder wo es Ziel und Zweck der Waldbewirtschaftung ist, Erholungsangebote für die Bevölkerung bereitzustellen (Beispiel: Waldbewirtschaftung in vielen Kommunen). Abgesehen von diesen Fällen unterbleiben aber bei (alleiniger) Finanzierung durch Waldbesitzende sämtliche Angebote, die Investitionen oder auch nur eine räumliche Koordination und Kooperation mehrerer Waldbesitzenden erfordern würden (Beispiel: Anlage und Pflege von Langlaufloipen). Sollen solche Angebote bereitgestellt werden, müssen den Waldbesitzenden entsprechende Kooperations- und ggf. auch Produktions-Anreize gegeben werden, denn sonst unterbleibt das Angebot.

    Zum anderen können auch Dritte Sport- und Erholungsmöglichkeiten anbieten und finanzieren (z.B. Krankenkassen, Regionalverbände, Tourismus- und Sportveranstalter etc.), falls sie ein Eigeninteresse an solchen Angeboten haben. Typischerweise kommt dieses Eigeninteresse entweder durch die Zielsetzung der jeweiligen Organisation zustande (z. B. die Förderung der touristischen Attraktivität eines Gebietes im Falle von Tourismusverbänden) oder durch zusätzliche Einnahmemöglichkeiten aufgrund des jeweiligen Angebots (seien diese direkt oder indirekt, wie etwa durch zusätzliche Werbemöglichkeiten). In beiden Fällen ist die Einwilligung des bzw. der betroffenen Waldbesitzenden eine notwendige Voraussetzung. Wiederum sind hierfür Anreize zur Kooperation zwischen Drittanbietenden und Waldbesitzenden erforderlich.

    In beiden Fällen gilt es jedoch für die öffentlichen Waldeigentümer die besondere Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion sowie die Gemeinwohlorientierung und damit einhergehende Sozialpflichtigkeit des Eigentums der öffentlichen Hand zu berücksichtigen. So sind die Erholung in der freien Natur und/oder der Sport Staatsziel in einigen Landesverfassungen.

    2) Die Finanzierung durch Nutzende bzw. Interessenten ist nur in Ausnahmefällen für fakultative Leistungen (Beispiel: Hochseilgärten) und für kommerzielle Veranstaltungen möglich. Die WaSEG spricht sich gegen eine allgemeine Waldmaut aus. Bei vielen weiteren potentiellen Angeboten steht einer individuellen Finanzierung entgegen, dass diese Angebote Eigenschaften öffentlicher Güter aufweisen: Zahlungsunwillige können kaum effektiv von der Nutzung ausgeschlossen werden, und durch zusätzliche Nutzende entsteht oft auch kein erheblicher Zusatzaufwand (Beispiel: Nutzung eines bereits bestehenden Mountainbike-Trails).

    Diese Einschränkungen gelten aber nicht zwingend auch für eine Finanzierung durch abgrenzbare Nutzergruppen. Deren Bedürfnisse erfordern u. U. kostenträchtige Anpassungen der Waldwirtschaft (im Beispiel des Mountainbike-Trails sind dies etwa dessen Anlage und Pflege). In solchen Fällen kann es im Interesse der Nutzenden sein, sich zusammenzuschließen und gemeinschaftlich zu zahlen, damit das erwünschte Angebot überhaupt zustande kommt. Solche Zusammenschlüsse fungieren einerseits als Ansprechpartner für Waldbesitzende und können andererseits auch eine interne Kostenaufteilung vereinbaren und durchsetzen; beides senkt die organisatorischen Hürden, die einer Finanzierung durch die Nutzenden entgegenstehen. Dabei sollten jedoch einerseits bei Nutzergruppen gemeinnütziger Vereine deren große gesellschaftlichen Leistungen (u. a. Vermittlung von Werten, Schaffung sozialen Zusammenhalts) und andererseits bei öffentlichen Waldeigentümern deren gemeinwohlorientiertes Leistungsprofil berücksichtigt werden.

    3) Eine Finanzierung durch den Staat bzw. die Allgemeinheit erscheint unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll:

    • a) wenn den Waldbesitzenden durch das allgemeine Betretungsrecht in § 14 BWaldG (also im Rahmen der Sozialpflichtigkeit) Kosten entstehen, die nicht durch Finanzierungsbeiträge Dritter abgedeckt werden können;
    • b) wenn die Bereitstellung spezifischer Erholungsangebote (jenseits der Sozialpflichtigkeit) ohne zusätzliche Finanzierung nicht erfolgen würde.

    In beiden Fällen sollte die staatliche Finanzierung dem Allgemeinwohl dienen und mit den Ansprüchen anderer Waldbesuchenden oder anderer Interessengruppen (z. B. Naturschutz) kompatibel gemacht werden – eine Förderung von Einzelinteressen auf Kosten der Allgemeinheit ist auszuschließen. Bei finanzieller Beteiligung des Bundes über die GAK kommt als Grundvoraussetzung hinzu, dass die Förderung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe und/oder der ländlichen Entwicklung dienen muss.

    zu a) Die Kostenbelastung durch das allgemeine Betretungsrecht ist je nach Region sehr unterschiedlich. Während Folgekosten des Betretungsrechtes in peripheren Gebieten oft gering sein dürften, kann die Bevölkerung großer Städte den Eigentümern nahegelegener Privat- oder Gemeindewälder relevante Kosten aufbürden. Für solche Fälle bieten sich pauschale Abgeltungen über gestaffelte Flächenprämien an, die lediglich nach regionalen Gesichtspunkten sowie ggf. nach Gemeindegrößen differenziert werden sollten. Solche pauschalen Kostenabgeltungen dürften problemlos in die derzeitigen Strukturen der GAK integrierbar sein.

    zu b) Auf die Förderung spezifischer Angebote zugunsten von Sport, Erholung und Gesundheit im Wald ist das bisherige Förderverfahren der GAK hingegen strukturell noch nicht hinreichend ausgerichtet. Zum einen dürfen sich entsprechende Förderangebote nicht nur an Waldbesitzende 12 richten; wie erwähnt, erfordern solche Angebote oft Kooperationen, ggf. auch unter Beteiligung von Drittanbietern und/oder Nutzerorganisationen. Die Förderung muss also auch diesen zugänglich gemacht werden (dies ist derzeit nicht der Fall; siehe BWaldG, § 41 Abs. 5).

    Zum anderen ist das bisherige Prinzip der anteiligen Kostenerstattung (das auf GAKG, § 3 zurückgeht) zwar für die Förderung der Holzproduktion, nicht aber für die Förderung von Erholungsangeboten geeignet. Kostenersatz funktioniert nur, wenn die geförderten Maßnahmen grundsätzlich im Eigeninteresse der Waldbesitzenden liegen und durch die Förderung lediglich in eine gewünschte Richtung gelenkt werden sollen. Dies ist bei Erholungsangeboten nicht der Fall, solange solche Angebote keine Einkommensmöglichkeiten für Waldbesitzende bieten. Vielmehr bewirken sie zunächst zusätzliche Belastungen: durch die erforderliche Planung, die Verwaltung von Förderanträgen, die Umsetzung der Maßnahmen selbst, sowie schließlich auch durch Folgekosten der weiteren Öffnung des Waldes für zusätzliche Besuchende. Aus Sicht der Waldbesitzenden müssen also nicht nur solche Kosten abgedeckt, sondern darüber hinaus auch zusätzliche Gewinne möglich sein – sonst wird die Förderung nicht in Anspruch genommen (und wirft dann lediglich Verwaltungskosten für den Fördermittelgeber auf). Gewinnanreize sind zudem nötig, um dem gesetzlichen Erfordernis nach Förderung der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Da sie sich nach derzeitiger Gesetzeslage aber nicht allein durch eine hinreichende Höhe der Förderung selbst ergeben können, muss die Förderung entweder eine finanzielle Mitbeteiligung der Nutzenden vorsehen oder die Etablierung vermarktungsfähiger Produkte ermöglichen. Letzteres würde lediglich Zuschüsse des Staates bzw. eine Anstoßfinanzierung erfordern. Es hätte zudem den Vorteil, dass längerfristig keine Maßnahmen gefördert würden, für die keine hinreichende Nachfrage besteht.

    Zur Förderung spezifischer Angebote für Sport, Erholung und Gesundheit im Rahmen der GAK bieten sich daher folgende Möglichkeiten an:

    • Förderung (gemeinschaftlicher) Planungen, aus denen idealiter bereits hervorgeht, wie das jeweilige Erholungsangebot mit anderen Belangen (z. B. des Naturschutzes) kompatibel gemacht werden kann, und in welcher Form und Höhe sich die jeweiligen Nutzenden an den Kosten des Angebotes beteiligen werden;
    • Förderung von Besucherlenkungskonzepten, die der Konfliktvermeidung mit anderen Erholungssuchenden und/oder anderen Interessen (z. B. des Naturschutzes) dienen;
    • Förderung der Erholungsangebote selbst, wenn diese von einzelnen Waldbesitzenden oder Kooperationen bereitgestellt werden, eine Kostenbeteiligung der Nutzenden vorsehen, nachweislich der Wirtschaftlichkeit der Betriebe dienen und auf einer Planung (wie oben genannt) basieren.

    ​​​​In jedem Fall sollten Verwaltungs- und Kontrollkosten für alle Beteiligten klein gehalten werden, um die Akzeptanz der Förderung nicht zu gefährden.

     

  • 4. Finanzierung

    Mit der Bereitstellung und Nutzung von Erholungsleistungen gehen für etliche Waldbesitzende erhebliche Kosten einher. Für den Privat- und Körperschaftswald können diese in der Summe mit über 100 Mio. € pro Jahr veranschlagt werden (siehe Anhang 3a). Der Nutzen für die Bevölkerung ist um mehr als eine Größenordnung höher (Anhang 3b). Während dieser Nutzen den Waldbesitzenden bisher nicht zugutekommt, tragen sie den Hauptteil der Kosten, welche derzeit überwiegend aus den Erträgen der Holznutzung finanziert werden – was bei verschlechterter Ertragssituation langfristig 13 nicht mehr aufrechterhalten werden kann 2 . Zudem wird durch den Klimawandel die Bewirtschaftung erschwert und das Betriebsrisiko weiter erhöht, was die Ertragssituation erheblich verschlechtert. Gleichzeitig steigen der Besucherdruck sowie die Erwartungshaltung an Umweltleistungen und damit der Aufwand für die Forstbetriebe.

    Wir plädieren für eine zweistufige Finanzierung.

    • a. Erste Stufe: Pauschaler Kostenausgleich
      Die erste Stufe wird Waldbesitzenden allgemein gewährt, um bereits in Erfüllung des Bundeswaldgesetzes erbrachte Leistungen in Wert zu setzen und auszugleichen. Dies ist eine Frage der Fairness, dient aber auch dazu, dass die bestehenden Leistungen, trotz der veränderten Bedingungen, weiterhin in der gewohnten Qualität aufrechterhalten werden können (Quelle „Die Waldstrategie 2020 im Spiegel der dritten Bundeswaldinventur“, Kurzstellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats für Waldpolitik des BMEL).
      Denkbar hierfür wäre beispielsweise eine Pauschalfinanzierung mit Hilfe der Waldfunktionenkartierung (WFK) oder anderer einfacher Methoden, die regionale Besucherschwerpunkte abbilden können. Auch wenn hier konkreten Maßnahmen vor Ort nicht Rechnung getragen wird, hätte dieses Verfahren den großen Vorteil eines geringeren bürokratischen Aufwandes. Es würde eine pauschale Entschädigung des Waldbesitzenden für das allgemeine Betretungsrecht in Abhängigkeit vom lokalen Besucherdruck darstellen. Eine Studie, die den Mehraufwand abschätzt, findet sich in Anhang 3.
    • b. Zweite Stufe: Anreize für freiwillige Mehrleistungen Ein Kostenausgleich alleine ist ein wichtiger erster Schritt, motiviert die Waldbesitzenden aber nicht, zusätzliche Erholungsleistungen, über die Anforderungen des Bundeswaldgesetzes hinaus, zu schaffen. Dazu ist ein Anreizsystem notwendig. So könnte die ohnehin hohe Erholungswirkung der deutschen Wälder noch verbessert werden. Als mögliche Berechnungsgrundlage bieten sich die in den Anhängen 2 und 3 vorgestellten Ansätze an.
  • Hintergrundinformation zur Bundesplattform Wald - Sport, Erholung, Gesundheit (WaSEG)

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im September 2017 die Bundesplattform „Wald – Sport, Erholung, Gesundheit“ (WaSEG) gegründet. Die WaSEG will insbesondere die Rahmenbedingungen für Sport und Erholung im Wald verbessern und Möglichkeiten der Inwertsetzung von Ökosystemleistungen zur Erholungsnutzung des Waldes für die Waldeigentümer aufzeigen. Prof. Dr. Ulrich Schraml wurde zum Vorsitzenden der WaSEG gewählt.

    Folgende Teilnehmende der WASEG unterstützen das Papier:

    AGDW- Die Waldeigentümer

    Deutscher Olympischer Sportbund

    Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - als Vertreter der Bundesländer

    Deutsche Sporthochschule Köln

    Deutscher Städte- und Gemeindebund

    Kuratorium Sport und Natur

    Deutscher Forstverein

    Deutscher Heilbäderverband

    Deutscher Tourismusverband

    Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

    Deutscher Forstwirtschaftsrat

    Deutscher Wanderverband

    Verband Deutscher Naturparke

    Deutscher Jagdverband

    Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden Württemberg

  • Anhang 1: Leistungen für die Gesellschaft

    a. Erholungsleistungen (Quelle: Waldbericht der Bundesregierung 2017)

    •  Mehr als 55 Mio. Menschen oder rund 70 % der Deutschen besuchen mindestens einmal im Jahr den Wald
    • 2,3 Milliarden Waldbesuche pro Jahr
    • Für 76 % der Deutschen ist Wald wichtig bis sehr wichtig für die Erholung

    b. Sportleistungen (Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Broschüre Wirtschaftsfaktor Outdoorsport, 2017; Waldbericht der Bundesregierung 2017)

    • 34 % der Deutschen betreiben Radsport, 25 % laufen oder joggen und 24 % wandern
    • Rund 512.000 km Fahrwege und 62.000 km Fuß-, Reit-, und Radwege erschließen den Wald
    • 1.832 Wanderhütten, 498 Kletterwälder, 292 Kanustationen, 6 Wildwasserstrecken

    c. Gesundheitliche Leistungen (Quellen: Dieter, Lorenz, Elsasser; Vortrag „Bewertung und InWert-Setzung von Erholung und Gesundheit im Wald“; WaSEG-Sitzung 20.02.18, Berlin; Unger, K. 2007: Der Reiz des Waldes auf den Sportler. Unveröffentl. Diplomarbeit an der Deutschen Sporthochschule Köln; Austrian Research and Training Centre for Forests, Natural Hazards and Landscape & Institute of Landscape Development, Recreation and Conservation Planning, University of Natural Resources and Life Sciences, Vienna (eds) 2017: Proceedings of the 3rd International Conference on Landscape and Human Health: Forests, Parks and Green Care. BFW, Vienna)

    • Positive physiologische Effekte auf Herz-Kreislauf-System, Immunsystem, Atmung und Muskulatur sowie die körpereigene Temperaturregulierung
    • Positive Effekte auf das motorische System
    • Positive psychologische Effekte und signifikante Stressreduktion
    • Steigerung des mentalen Wohlbefindens
  • Anhang 2: Ansätze zur Bewertung der Erholungsleistung

    Es gibt verschiedene Ansätze zur Bewertung von Erholungsleistungen, die mit spezifischen Stärken und Schwächen behaftet sind. Anhand dieser Methoden können der Aufwand der Waldbesitzenden, die Opportunitätskosten der Gesellschaft oder der Nutzen der Waldbesuchenden für Erholungsleistungen ermittelt werden. Die Ergebnisse differieren je nach methodischem Ansatz allerdings erheblich.
    a. Zahlungsbereitschaft

    • Hypothetischer Eintritt
      Per Umfrage kann erhoben werden, welchen finanziellen Aufwand Waldbesuchende für das Recht des Waldbesuchs zu zahlen bereit sind.
    • Tatsächlicher Eintritt
      Die tatsächlichen Kosten für Waldbesuchende durch Eintrittspreise in Wäldern auf Grund besonderer Erholungseinrichtungen (z. B. Baumwipfelpfade, Kletterwälder).
    • Tatsächliche Reisekosten
      Ermittlung von Zahlungsbereitschaften aus den Anreisekosten der Waldbesuchenden

    b. Opportunitätskosten

    • Ersatzkosten
      Der Ersatz der Erholungsfunktion des Waldes durch technische/künstliche Infrastrukturen.
    • Schadenskosten
      Kosteneinsparungen der Krankenkassen aufgrund verbesserter Gesundheit durch Waldaufenthalte
    • Wiederherstellungskosten
      Kosten für die Wiederherstellung oder Neuanlage von Erholungswäldern

    c. Hedonische Preise

    • Steigerung der Mietpreise und Grundstückspreise durch Waldnähe
       

    d. Tatsächliche Mehraufwendungen für Waldbesitzende

    • Kosten die den Waldbesitzern durch die Erbringung von Erholungsleistungen bzw. durch Duldung von Besuchenden entstehen (betriebswirtschaftliche Untersuchungen anhand von Testbetriebsnetzen)
  • Anhang 3: Forschungsresultate

    Hier einige Beispiele für quantitative Resultate der obigen Ansätze.

    Unberücksichtigt bleiben bei den Studien bisher die direkten Folgen der Erholungsleistung (wie z. B. Stressabbau oder geringere Krankenstände).

    3Auf Basis von Dög et al. 2016: Belastungen der deutschen Forstwirtschaft aus der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes

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